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Schreibtisch mit Stethoskop

Untersuchung & Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

In unserer Praxis können sich Mitarbeiter von Lebensmittelbetreiben und der Gastronomie nach § 43 des Infektionsschutzgesetz schulen lassen.

Dr. Rosenbauer aus Kronach bietet Untersuchung und Belehrung nach Infektionsschutzgesetz

Gesundheitsbelehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

Bestimmte Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln in Berührung kommen, brauchen vor der Aufnahme der Tätigkeit eine Gesundheitsbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

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Die Praxis Dr. Rosenbauer in Kronach ist dazu berechtigt, diese Belehrung durchzuführen. Sie erhalten nach der Gesundheitsbelehrung eine Bescheinigung, die bei Beginn der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein darf.

 

Wer muss belehrt werden?

Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit diesen direkt (mit der Hand) oder indirekt (z.B. über Besteck oder anderen Materialen) in Berührung kommen. Beispielsweise bei Fleisch, Milch, Fisch, Eiprodukten, Speiseeis, Backwaren, uvm.

Eine Gesundheitsbelehrung brauchen außerdem Personen, die in Küchen von Restaurants, Gaststätten, Cafés, Kantinen oder anderen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

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Signet einer Rose als Hintergrundbild
Logo der Gemeinschaftspraxis Dr. Rosenbauer

Dr. med. Ulf Rosenbauer

Doc.-medic Axel Rosenbauer

Markus Rosenbauer

Dr. med. Axel Witthauer

Dr. med. Beate Witthauer

Braustraße 35

96369 Weißenbrunn

Dr. Rosenbauer
Weißenbrunn

Kontakt

Telefon: 09261 3502

Telefax: 09261 53718

Sprechzeiten

Montag: 8 – 12:30 Uhr und 17 – 20 Uhr

Dienstag: 8 – 12:30 Uhr und 14 – 17 Uhr

Mittwoch: 8 – 12:30 Uhr

Donnerstag: 8 – 12:30 Uhr und 13:30 – 15:30 Uhr

Freitag: 8 – 12:30 Uhr
und nach Vereinbarung!

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